Allgemeine Geschäftsbedingungen Pferdeschur

Zwischen dem Eigentümer des zu scherenden Pferdes oder einer von Ihm beauftragten, geschäftsfähigen Person, im Folgenden Auftraggeber genannt und Frau Marin Reis in ihrer Funktion als gewerbetreibende Pferde-Fitterin, im Folgenden Auftragnehmer genannt wird in der Folge einer beidseitigen Erklärung folgender Werksvertrag geschlossen:

  1. Auftrag und Leistung
    1. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer, an einem in seinem Eigentum stehenden Pferd Pferdeschur auszuführen.
    2. Wird der Auftrag durch einen Beauftragten des Eigentümers erteilt und es gibt keine Hinweise das dies gegen den Willen des Eigentümers geschieht, wird dessen Einverständnis vorausgesetzt.
    3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm angebotene Dienstleistung, nach bestem Wissen und Gewissen in einer Form die dem Pferd in seiner natürlichen Bestimmung gerecht wir, auszuführen.
    4. Der Auftraggeber hat eine Mitwirkungspflicht und hat deshalb dafür Sorge zu tragen, dass der Auftrag der Pferdeschur zum vereinbarten Zeitpunkt vom Auftragnehmer ohne Verzögerung und der Arbeit entsprechend normalen Umständen durchführbar ist. Ein entstehender Mehraufwand durch widrige Umstände, z.B. wehriges Pferd, vernachlässigte Pflege oder ungeplante Arbeitsunterbrechungen wird entsprechend Punkt 4.1 abgerechnet.
  2. Ort und Zeitpunkt
    1. Auftraggeber und Auftragnehmer erbringen ihre Leistung an einem von beiden Seiten bestätigten Ort und Zeitpunkt.
    2. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung nur, wenn der Eigentümer oder eine von Ihm beauftragte geschäftsfähige Person anwesend ist.
    3. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung nur, wenn vor Ort eine Arbeitsumgebung besteht, die eine tadellose und für Mensch und Tier sichere Arbeit zulässt.
    4. Eine Stornierung oder Änderung des Ortes oder des Zeitpunktes ist nur mit Bestätigung gültig.
    5. Verspätungen durch unvorhergesehene Ereignisse müssen von beiden Seiten bis zu einer Dauer von einer halben Stunde akzeptiert werden.
    6. Kann die Leistung aus vorgenannten Gründen nicht erbracht werden, kann ein Schadenersatz in maximaler Höhe des Auftragswertes verlangt werden.
    7. Ein Schadenersatz wird ausgeschlossen bei einer Verhinderung durch höhere Gewalt oder offensichtlicher Unmöglichkeit.
  3. Abnahme
    1. Die Abnahme erfolgt sofort nach Beendigung der Arbeit durch den Eigentümer oder einer von Ihm beauftragten geschäftsfähigen Person.
    2. Ist Eigentümer oder einer von Ihm beauftragten geschäftsfähigen Person zum Zeitpunkt der Abnahme nicht mehr anwesend oder verhindert, so gilt die Abnahme als gegeben.
  4. Preise und Zahlung
    1. Es gelten die in der zur Zeit gültigen Preisliste angegebenen Preise. Eventuelle Vergünstigungen haben keinen Anspruch auf Dauerhaftigkeit.
    2. Die Zahlung erfolgt in der Regel sofort nach der Abnahme in Bar.
    3. In besonderen Fällen kann eine Bezahlung der erbrachten Leistung oder gelieferten Ware auch auf Rechnung erfolgen. Falls nicht anders vereinbart, haben auf unsere Rechnungen Zahlungen von Kunden in Deutschland innerhalb von 5 Werktagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf ein von uns benanntes Konto zu erfolgen.
    4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so berechnen wir bis zum Zahlungseingang Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz; die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unbenommen.
  5. Ende des Werkvertrages
    1. Mit der Abnahme und der Zahlung endet der Werkvertrag.
  6. Gewährleistung und Haftung
    1. Der Auftragnehmer übernimmt nach Abnahme keine Gewährleistung für seine Arbeit.
    2. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die in direktem und zeitlichen Zusammenhang mit seine Arbeit stehen
    3. Ein Mangel muss dem Auftraggeber sofort bekannt gegeben werden. Es muss ihm die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben werden.
    4. Ein Schaden muss dem Auftragnehmer unverzüglich gemeldet werden. Es muss ihm, einer beauftragten Person sowie der Versicherung die Möglichkeit zur Begutachtung des Schadens gegeben werden.
    5. Schadenersatz für einen Mangel kann maximal in Höhe des Auftragswertes verlangt werden. Schadenersatz für einen Schaden kann maximal in Höhe der gesetzlichen Mindestsumme verlangt werden.
  7. Salvatorische Klausel
    1. Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Werkvertrag ergebenen Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
    2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.